PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG

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Kindernachversicherung in der PKV – § 198 VVG (Kontrahierungszwang)

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt der § 198 die Kindernachversicherung in der PKV. Die Voraussetzungen für eine Kindernachversicherung sind demnach:
  • Die Anmeldung für eine Kindernachversicherung muss spätestens 2 Monate nach Geburt beim Versicherer des versicherten Elternteils eingehen.
  • Das Kind wird im gleichen PKV-Tarif versichert wie der versicherte Elternteil oder in einem PKV-Tarif mit geringeren Leistungen.
  • Der Versicherungsnehmer (Elternteil) muss mindestens 3 Monate in der Privaten Krankenversicherung versichert gewesen sein.
  • Eine Adoption eines minderjährigen Kindes ist wie eine Geburt zu sehen, allerdings können bei einer Adoption, z.B. falls das Kind eine Behinderung hat, Risikozuschläge bis zum doppelten Beitrag erhoben werden.
  • Die Pflicht der Kindenachversicherung in der PKV findet bei Auslands- und Reisekrankenversicherungen keine Anwendung.

§ 198 Kindernachversicherung


(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.

Kindernachversicherung in der PKV für ein leibliches Kind bei Geburt

Ein großer Vorteil der Kindernachversicherung in der PKV nach § 198 VVG ist, dass man zwei Monate Zeit für die Anmeldung hat, um rückwirkend einen Versicherungsschutz ab Vollendung der Geburt zu erhalten. Dieser Zeitraum kann von den Eltern genutzt werden, um ggf. einen Einzelvertrag bei einem anderen Krankenversicherer zu beantragen. Es besteht zwar in der PKV ein Kontrahierungszwang bei der Kindernachversicherung, allerdings muss die Initiative über den versicherten Elternteil erfolgen, da der Antrag über ein spezielles Formular in schriftlicher Form gestellt werden muss. Die notwendigen Formulare finden Sie auf dieser Website unter dem Menüpunkt in der rechten Sidebar Formulare Kindernachversicherung.
Dieses Prinzip mit der rückwirkenden Anmeldung ist auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung vorhanden, wo gegebenenfalls ein Kind in die Familienversicherung aufgenommen werden kann, wenn die notwendigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Voraussetzung für die Kindernachversicherung in der PKV ist, dass der versichernde Elternteil mindestens drei Monate beim privaten Krankenversicherer unter Vertrag gewesen sein muss. Auch im Falle von schweren Erkrankungen, Missbildungen oder Behinderungen muss der Versicherer das neugeborene Kind ohne Risikozuschläge oder Wartezeiten in den PKV-Tarif des Elternteils aufnehmen.

Regelung für eine Kindernachversicherung in der PKV bei einer Adoption

Die gleiche Regelung wie bei der Kindernachversicherung eines leiblichen neugeborenen Kindes in der PKV gilt übertragen auch bei einer Adoption eines Kindes. In diesem Fall muss auch spätestens zwei Monate nach einer rechtlichen Adoption die schriftliche Anmeldung für eine Kindernachversicherung beim Versicherer erfolgen. Es wird dabei wieder der Tarif des Elternteils herangezogen und es darf auch keine Wartezeiten oder Leistungsausschlüsse geben.
Leider gibt es eine Einschränkung bei der Kindernachversicherung in der PKV, die ein adoptiertes Kind gegenüber einem leiblichen neugeborenen Kind benachteiligt. Dieses greift dann, wenn das Adoptivkind aufgrund von Vorerkrankungen einen Risikoaufschlag vom Krankenversicherer erhält. Dieser kann dann bis zu 100% betragen, d.h. der monatliche Beitrag der Kindernachversicherung in der PKV bei einer Adoption kann sich maximal verdoppeln.