PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG

KINDERTARIF
ALLES ZUM KINDERTARIF DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG
pkv kindertarif bedingungen

PKV Kindertarif - Bedingungen

Die einzelnen PKV-Kindertarife unterscheiden sich in der Regel sehr bei den Bedingungen. Vom einfachen PKV-Kindertarif, der die Übernahme der gesetzlichen Vorschriften beinhaltet bis zum Schutz vor angeborenen Krankheiten und Anomalien bei den first class PKV-Kindertarifen, findet man ein weites Spektrum an PKV-Kindertarif-Bedingungen.
Eine Klassifikation der einzelnen PKV-Kindertarife ist in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst. Voraussetzung bei allen Tarifen ist, dass die Vorschriften für eine Kindernachversicherung gemäß § 2 (2) MB/KK bei allen als Mindestschutz gegeben sind.
Auf den Versicherungsbedingungen aufbauend kann man bei den einzelnen privaten Krankenversicherungen die PKV-Kindertarife in folgende fünf Leistungsklassen -von einem bis fünf Sterne - gruppieren. Diese Leistungskriterien sind ebenfalls im Vergleichsrechner unter dem Punkt Kindernachversicherung enthalten.
ein Stern Neugeborene können ohne Wartezeit und Risikoprüfung mitversichert werden, soweit ein Elternteil mindestens drei Monate versichert ist und eine Anmeldung innerhalb von zwei Monaten ab Geburt erfolgt. Soweit beide Elternteile krankenversichert sind, darf der Versicherungsschutz des Kindes maximal dem des höherversicherten Elternteiles entsprechen.
2 Sterne Der Geburtsmonat ist beitragsfrei. Es kann auch ein Tarif mit niedrigerer Selbstbeteiligung bzw. ohne Selbstbeteiligung gewählt werden.
3 Sterne Bei der Kindernachversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz ohne Risikozuschlag auch auf Behandlung von Geburtsfehlern, angeborenen Anomalien und vererbten Krankheiten. Bei der Kindernachversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie für angeborene Krankheiten, Gebrechen und Anomalien. Bei der Kindernachversicherung besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krankheiten und Anomalien.
4 Sterne Bei der Kindernachversicherung besteht Versicherungsschutz für Geburtsschäden und angeborene Krankheiten ohne Beitragszuschlag. Der Geburtsmonat beitragsfrei. Bei der Kindernachversicherung besteht Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten und Anomalien. Es kann auch ein Tarif mit niedrigerer Selbstbeteiligung gewählt werden. Der Versicherungsschutz kann umfangreicher als der der Eltern sein. Neugeborene mit angeborenen Anomalien, Gebrechen und vererbten Krankheiten sind versichert.
5 Sterne Frühgeburtenregelung: Sofern Antragstellung vor der Vollendung der 20. Schwangerschaftswoche erfolgt, ist ein Verzicht auf Mindestversicherungsdauer des Elternteils gegeben. Versicherungsschutz besteht auch für vor der Geburt eingetretene Erkrankungen bzw. Behinderungen. Bei der Kindernachversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden, angeborene Krankheiten und Anomalien. Die Selbstbeteiligung darf niedriger sein als bei den Eltern. Der Geburtsmonat ist beitragsfrei.