PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG

KINDERTARIF
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Kontrahierungszwang in der PKV – Nachversicherung eines Kindes

Der Kontrahierungszwang bei Versicherungen bedeutet die Verpflichtung einen Vertrag abzuschließen zu müssen, wenn die vorgeschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
In der privaten Krankenversicherung besteht ein Kontrahierungszwang bei der Geburt eines Kindes. Die Annahme muss dabei ohne Ausschlüsse und Zuschläge erfolgen, was ebenfalls durch den Kontrahierungszwang in der PKV geregelt ist. Das Kind ist hierbei bevorzugt im selben Tarif zu versichern, wie ihn der Versicherungsnehmer besitzt. Begründet ist das durch das VVG, das für den Kontrahierungszwang in der PKV besagt, dass der Versicherungsschutz für das neugeborene Kind nicht höher sein darf, als von dem Tarif des Elternteils.
Ein geringerer Leistungstarif ist prinzipiell auch möglich, das macht aber in der Regel keinen Sinn, da die Kosten für die einzelnen PKV-Tarife für Kinder ähnlich sind. Aus diesem Grunde sollte immer derselbe Tarif versichert werden, wie der Elternteil ihn auch hat, wenn man sich bei der Kindernachversicherung auf den Kontrahierungszwang in der privaten Krankenversicherung (PKV) beruft.
In diesem Fall ist eine Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung auf einem Antragsformular des Versicherers für eine Kindernachversicherung anzuzeigen. Die notwendigen Formulare für die Nachversicherung eines Kindes bei Geburt finden Sie im Menüpunkt Formulare Kindernachversicherung.
In der Regel läuft dieses Verfahren absolut unproblematisch ab und man erhält innerhalb von wenigen Tagen den Versicherungsschutz bestätigt. Die Voraussetzungen für den Kontrahierungszwang bei neugeborenen, leiblichen Kindern sowie die Unterschiede bei adoptierten Kindern finden sich im Versicherungsvertragsgesetz § 198.